Wichtige Gesetze für Einspeiseanlagen!

Die Erzeugung von eigens produzierten Strom und dessen Einspeisung in das öffentliche Netz ist ein vielfältiges und sich stetig weiterentwickelndes Thema. Eine Menge an sich stetig ändernden und erweiterten Vorgaben, Pflichten und Regeln machen es Ihnen nicht immer leicht, den Überblick zu behalten.

Welches Gesetz sich womit beschäftigt und was darin geregelt wird, haben wir in unserem Überblick für Sie zusammengefasst. 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das EEG soll den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern. Es regelt beispielsweise die Einspeisung und Vergütung von erzeugtem Strom zwischen Anlagen- und Netzbetreibern.

Zum EEG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Das KWKG ist vergleichbar mit dem EEG, beschäftigt sich aber mit KWK-Anlagen. In ihm werden folglich etwa Einspeisung und Vergütung von erzeugtem Strom und Wärme aus KWK-Anlagen geregelt.

Zum KWKG

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das EnWG befasst sich unter anderem mit der Grundversorgung von Elektrizität und Gas. Auch die Entflechtung zwischen Stromversorgern und Netzbetreiber ist darin geregelt.

Zum EnWG

Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO)

Die seit 2022 in Baden-Württemberg geltende Pflicht zum Ausbau von Photovoltaik-Anlagen ist in der PVPf-VO festgehalten und beschrieben.

Zur PVPf-VO

Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW)

Im KSG BW sind Klimaschutzziele der Landesregierung festgelegt. Das Gesetz regelt unter anderem die Überprüfung der beschlossenen Maßnahmen.

Zum KSG BW

Marktstammdatenregister (MaStR)

Im Marktstammdatenregister (MaStR) sind alle deutschen Erzeugungsanlagen registriert. Es wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführt.

Zum MaStR

Maßnahmen für die Stabilität der Stromnetze: Redispatch 2.0

Netzbetreiber, wie wir es in Konstanz sind, stehen stetig vor der Herausforderung einen Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage herzustellen. Engpässen oder Überlastungen müssen möglichst wirksam bekämpft werden, um die Versorgung der Kundinnen und Kunden nicht zu gefährden. 

Um diesen Herausforderungen wirksam zu begegnen, nehmen wir als Netzbetreiber, wenn nötig, Einfluss auf die Einspeisemenge von Stromerzeugungsanlagen. Im Zuge dieses Eingriffs werden einzelne Anlagenbetreiber angewiesen, ihre Stromproduktion zu erhöhen, zu drosseln oder komplett zu stoppen.

Für die zeitweise Anpassung der Erzeugungsleistung erhalten betroffene Anlagenbetreiberinnen und -betreiber eine finanzielle Entschädigung. Diese wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt.

Ziele von Redispatch 2.0

Die im Rahmen von Redispatch 2.0 festgehaltenen Maßnahmen haben das Ziel, die Netz- und Systemstabilität für eine sichere Versorgung der Verbraucher zu erhalten. Dabei soll der Netzausgleich durch möglichst kosteneffiziente Maßnahmen erfolgen und dadurch eine Senkung der Netzentgelte ermöglichen.

Pflicht zu erforderlichen Einrichtungen nach EEG

Anlagenleistung in kWpTechnische Einrichtungen bei Neuanlagen
bis 25 kWpkeine Maßnahmen erforderlich
über 25 bis 100 kWFunkrundsteuerempfänger
über 100 kWFernwirktechnik

Vereinfachungen für PV-Anlagen durch EEG 2023

Das EEG 2023 vereinfacht die Regelungen für neue PV-Anlagen bis 25 kWp und Bestandsanlagen bis 7 kWp:

  • Für Neuanlagen mit bis 25 kWp und Inbetriebnahme nach dem 15.09.2022 sind keine Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement mehr zu berücksichtigen. 
  • Für Bestandsanlagen mit bis zu 7 kWp, die vor dem 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden, entfällt die 70 %-Grenze. Es können folglich bis zu 100 % der erzeugten Leistung in das Stromnetz eingespeist werden.

Wichtige Fragen und Antworten zu Redispatch 2.0

Der Umstieg auf erneuerbare Energie ist gleichbedeutend mit der Abschaltung großer und permanent zur Verfügung stehender Kraftwerke, wie beispielsweise Kern- und Kohlekraftwerke. Sie haben bislang für eine große Netzstabilität gesorgt, da ihre Leistung gezielt und schnell auf den Bedarf im Netz ausgerichtet werden konnte. Da das Stromnetz durch den Zubau erneuerbarer Kraftwerke noch stärkeren Schwankungen ausgesetzt sein wird als zuletzt, müssen andere Maßnahmen die Netzstabilität gewährleisten. Sie sind in Redispatch 2.0 geregelt.

Pauschal kann das nicht beantwortet werden. Selbstverständlich werden wir lediglich die absolut notwendigen Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement durchführen und Netzengpässe so schnell wie möglich zu beseitigen.

Ist eine Redispatch-Maßnahme nach § 13 (1) EnWG erforderlich, um die Netzstabilität zu gewährleisten, erhalten Anlagenbetreiber einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Erlöse.

Handelt es sich hingegen um Notfallmaßnahmen nach § 13 (2) EnWG, erfolgt keine Ausgleichszahlung.

Weitere Fragen und Antworten zu den im Redispatch 2.0 festgeschriebenen Maßnahmen finden Sie in unseren FAQ.