Preisbremsen Strom und Gas kommen

Technische Hürden sorgen für Fragen bei Umsetzung der Preisbremsen

Bei der Umsetzung der Energie-Preisbremsen kam es vereinzelt zu technischen Schwierigkeiten. Davon sind einige Kundinnen und Kunden betroffen. 

Die Beschaffungspreise für Energie sind im Verlauf des Jahres 2022 unter anderem aufgrund des Ukraine-Konflikts auf schwindelerregende Höhen angestiegen. Das führte und führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Um den steigenden Energiekosten und den damit verbundenen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein finanzielles Entlastungspaket geschnürt. Neben der kurzfristigen Lösung, Gas-Kundinnen und -kunden den Dezember-Abschlag zu erlassen, wurden auch  Preisbremsen für Gas und Strom beschlossen.

Die Preisbremsen gelten für Privat- und kleinere Gewerbekunden, werden bis März 2023 eingeführt und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden. Sie werden vollständig vom Bund finanziert. 

So viel sparen Sie durch die Bremsen

  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. 

Welche Regelungen gelten für welche Zielgruppe?

Private Haushalte und kleinere Gewerbetreibende in Deutschland zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

  • Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer bereits enthalten.

Das bedeutet, dass 80 % Ihres Stromverbrauchs Sie maximal 40 Cent brutto pro Kilowattstunde, Ihres Gasverbrauchs maximal 12 Cent brutto pro Kilowattstunde kostet. Egal in welchem Tarif Sie sind und wie Ihr derzeitiger Arbeitspreis ausgewiesen ist. Die Grundpreise bleiben von der Preisbremse unberührt. 

Regelung für Unternehmen: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas sein, gilt für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 ein maximaler Arbeitspreis von

  • Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je verbrauchter Kilowattstunde kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Da es sich bei den Entlastungspaketen um Maßnahmen der Deutschen Bundesregierung handelt, gelten diese nur für unsere Lieferstellen in Deutschland.

So funktionieren die Entlastungsmaßnahmen

Die Preisbremsen in der Übersicht

 GaspreisbremseStrompreisbremse
gültig01.03.2023 – 31.12.2023 mit Rückwirkung zum 01.01.202301.03.2023 – 31.12.2023 mit Rückwirkung zum 01.01.2023
Maßnahmereduzierter Arbeitspreis für Grundkontingentreduzierter Arbeitspreis für Grundkontingent
Höhe Grundkontingent80 % der Jahres-verbrauchsprognose aus September 202280 % der Jahres-verbrauchsprognose aus September 2022
Arbeitspreis für Grundkontingent12 ct/kWh (brutto)40 ct/kWh (brutto)
Arbeitspreis für Mehrverbrauchlaut geltender Vertragsbedingungenlaut geltender Vertragsbedingungen
Grundpreislaut geltender Vertragsbedingungenlaut geltender Vertragsbedingungen

Wer hat Anspruch auf die Preisbremsen?

Gaspreisbremse: Grundsätzlich besteht für alle unsere Haushalts-Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Auch kleine Gewerbebetriebe oder Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse. Maßgeblich ist bei RLM-Kunden die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021.

Strompreisbremse: Grundsätzlich besteht für alle unsere Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Bis zu einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt der volle Preisdeckel von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs.
Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben liegt der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel immer unter der Grenze von 30.000 kWh. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.

Wie erhalten Sie die Entlastung?

Automatisch. Sollten Sie für Ihren Abschlag über einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Den exakten Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag teilen wir Ihnen rechtzeitig mit.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mieterinnen und Mietern ohne eigenen Gaszähler wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.

So berechnen sich die Preisbremsen im Detail

Die Berechnung der Entlastung erfolgt zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Diese ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird beispielsweise eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Ein Beispiel (für Gas, gilt mit selber Logik aber auch für Strom):

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 20.000 kWh pro Jahr
  • Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
  • Arbeitspreis-Deckel: 12 Cent pro kWh
  • Grundpreis: 120 Euro/Jahr

20.000 kWh (prognostizierter Jahresverbrauch) * 0,8 (80 % des Verbrauchs) = 16.000 kWh/Jahr.  Für diesen Verbrauch ist der Gaspreis gedeckelt.

Für die Höhe des gedeckelten Verbrauchs ergeben sich folgende Kosten:
16.000 kWh/Jahr * 12 Cent/kWh (statt 18 Cent/kWh regulär) = 1.920 Euro/Jahr 

Für die restlichen 4.000 kWh/Jahr, die nicht gedeckelt sind, ergeben sich folgende Kosten:
4.000 kWh/Jahr * 18 Cent/kWh = 720 Euro/Jahr 

Dazu kommen die nicht staatlich regulierten Grundkosten in Höhe von 120 Euro/Jahr

Für den angenommenen Jahresverbrauch ergeben sich somit folgende Gesamtkosten: 
1.920 Euro/Jahr + 720 Euro/Jahr + 120 Euro/Jahr = 2.760 Euro/Jahr 

Abschlagsneuberechnung: 
Der reguläre Abschlag ohne Entlastungsmaßnahme beträgt bei obigem Beispiel 310 Euro/Monat. Der Abschlag nach Anwendung der Preisdeckel 230 € pro Monat. Im Beispiel sorgt die Preisbremse also zu einer Ersparnis von 80 Euro/Monat. 

Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 160 € (2  Monate * 80 Euro/Monat) wird ebenfalls mit dem Abschlag im Monat März verrechnet.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn Sie z.B. einen HT/NT-Zähler haben?

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. 

Ein Beispiel: 

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr
  • Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 50 Cent pro kWh
    Von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr
  • Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 44 Cent pro kW
    Von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh.

Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten.

So werden die Abschläge angepasst 

Durch die Preiserhöhung haben sich viele Kundinnen und Kunden gefragt, ob sie den monatlichen Abschlag, also die Vorauszahlung für die Lieferung von Strom und Gas, selbstständig erhöhen oder dank der beschlossenen Entlastungsmaßnahmen jetzt gegebenenfalls sogar wieder senken müssen.

Die Antwort ist nein.

Derzeit ist es nicht sinnvoll, die Abschläge anzupassen, da sich die monatlichen Kosten durch die Strom- und Gaspreisbremsen ändern werden. Wir arbeiten bereits daran, die Minderungen durch die Preisbremsen in Ihre monatlichen Abschlagszahlungen einzuberechnen.

Das bedeutet für Sie, dass der Februar-Abschlag für Strom und Gas in der bekannten Höhe gehoben wird. Sie können ihn beispielsweise in unserem Serviceportal einsehen. Voraussichtlich Ende Februar erhalten Sie dann eine Information mit Ihrem neuen Abschlag von uns. In ihm wird dann auch der Entlastungsbetrag durch die Preisbremsen separat ausgewiesen sein.

Übrigens: Im Serviceportal können Sie derzeit aus genannten Gründen keine selbstständige Abschlagsänderung durchführen. Wir werden die Funktion wieder freischalten, sobald die Abschlagshöhen korrigiert sind und eine Anpassung sinnvoll ist.

So werden Sie informiert

Spätestens Mitte März 2023 informieren wir Sie über Ihre individuelle Höhe der Entlastung. Dann teilen wir Ihnen auch die neue, ab 01.03.2023 geltende Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung mit. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.

Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.