Mehr Flexibilität, geringere Kosten: Was sich für Besitzer von Wärmepumpe, Wallbox & Co ändert

Die Anforderungen an das Stromnetz werden immer größer. Unter anderem die Integration erneuerbarer Energien wie Solar- und Windenergie in das Stromnetz erfordert den Ausbau und die Anpassung bestehender Netze. Auch für den schnellen Anstieg neuer Verbraucher wie Wallboxen zum Laden des Elektrofahrzeugs oder Wärmepumpen sind die Stromnetze noch nicht gerüstet.

Damit das Stromnetz genauso zuverlässig bleibt wie bisher, sind neben technischen auch immer wieder gesetzliche Anpassungen notwendig. Zu Beginn des Jahres 2024 wurde der Paragraf 14a im Energiewirtschaftsgesetz, kurz EnWG, umfassend überarbeitet. Die Neuerungen bringen nicht nur Vorteile für die Netzstabilität, sondern auch für Besitzerinnen und Besitzer sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen.

Was es damit im Detail auf sich hat, erklären wir Ihnen in einfachen Worten.

Junger Mann geht auf ein Elektroauto mit dem Ladekabel zu
Bild: Stadtwerke Konstanz

Was sind steuerbare Verbraucher 

Sie besitzen eine Wärmepumpe, Wallbox oder einen Stromspeicher? Dann ist der Paragraf 14a im EnWG wichtig für Sie. Er regelt den Umgang mit diesen Geräten, die als „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ definiert sind.

Konkret fallen darunter Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden. Dies umfasst:

  • private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich,
  • Wärmepumpen (inkl. Heizstab),
  • Heimspeichersysteme
  • Klima- und Kälteanlagen.

Was ändert sich durch die Gesetzesanpassung

Die wesentliche Änderung besteht darin, dass bei drohenden Überlastungen des Stromnetzes die Leistung der steuerbaren Verbraucher vorübergehend heruntergeregelt (gedimmt) werden kann. Eine vollständige Abschaltung der Geräte ist hingegen nicht weiter zulässig. Das Dimmen der Anlagen bedeutet, dass beispielsweise Elektroautos weiterhin laden, jedoch mit reduzierter Geschwindigkeit. Auch Wärmepumpen können mit niedrigerer Leistung betrieben werden.

Als Ausgleich für die Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung des Netzentgelts. Gleichzeitig werden die Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage ohne lange Wartezeiten ans Netz anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben.

Um die Steuerbarkeit der Anlagen gewährleisten zu können, müssen diese seit 1. Januar 2024 über eine verpflichtende Steuermöglichkeit verfügen. Dies erfordert den Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuereinrichtung im Haushalt. Die technische Umsetzung sowie die Kosten dafür werden im Rahmen der Elektroinstallation aufgezeigt.

Illustration einer offenen Handfläche mit einer Pflanze und leuchtenden Glühbirne

Was sind Ihre Vorteile?

Im Gegenzug zur Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung auf das Netzentgelt, sofern Ihr Stromtarif die direkte Weitergabe von Änderungen der Netzentgelte an Sie umfasst. Dies ist  aktuell in unserem neuen Tarif SeeEnergie ÖkostromClever für Wärmepumpen der Fall. 

Eine Vergünstigung tritt für Sie unabhängig davon in Kraft, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Art der Reduzierung Sie profitieren, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl, aus einem der folgenden Module zu wählen.

  • Modul 1: Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Ein separater, bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.
  • Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater, bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig.
  • Modul 3: Wenn Sie sich als Betreiber Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Modul 1 entscheiden, steht Ihnen ab 2025 die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt zu entscheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Durch besonders niedrige Netzentgelte werden Sie somit dazu angeregt, Ihren Energieverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist. Modul 3 wird von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 angeboten, da die Digitalisierung im Niederspannungsbereich bislang noch nicht entsprechend ausgestattet ist.

Sofern Sie bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht angeben, welches Modul für Sie abgerechnet werden soll, gilt für Sie automatisch Modul 1. 

Mit diesem Formular können Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden. Die dafür geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie hier. 

Fragen zur Ansteuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann Ihnen Ihr Installationsbetrieb beantworten.

Wie erfolgt die Dimmung?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW herunterzuregeln. 

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. 

Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. 

Win-win-Situation dank Anpassung des § 14a EnWG

Die Novellierung des § 14a EnWG bringt eine Win-win-Situation für Netzbetreiber sowie Kundinnen und Kunden. Sie brauchen nicht mehr auf den Start Ihrer Anlage zu warten und bezahlen mit der neuen Regelung im richtigen Tarif ein vergünstigtes Netzentgelt. Dadurch reduzieren sich Ihre Stromkosten. Auf der anderen Seite wird das Stromnetz durch die Steuerung stabilisiert.