Preisbremse Wärme kommt

In diesem Artikel erfahren Sie,

Die Beschaffungspreise für Energie sind im Verlauf des Jahres 2022 unter anderem aufgrund des Ukraine-Konflikts auf schwindelerregende Höhen angestiegen. Das führte und führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Um den steigenden Energiekosten und den damit verbundenen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein finanzielles Entlastungspaket geschnürt. Neben der kurzfristigen Lösung, der Dezember-Soforthilfe Wärme, wurden auch  Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen.

Die Preisbremsen gelten für Privat- und Geschäftskund*innen, werden bis März 2023 eingeführt und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden. Sie werden vollständig vom Bund finanziert.

Welche Regelungen gelten für welche Zielgruppe?

Private Haushalte und Geschäftskund*innen mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh in Deutschland zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der bei Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) festgelegt wurde.

In den Bruttopreisen sind  gegebenenfalls von Ihnen zu zahlende Abgaben und Umlagen wie zum Beispiel die Gas-Speicherumlage, das Gestattungsentgelt für die Wärmelieferung und/oder der CO2-Preis einschließlich der Umsatzsteuer bereits enthalten.

Das bedeutet, dass 80 % Ihres Wärmeverbrauchs Sie maximal 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde kostet. Egal welche Höhe Ihr derzeitiger Arbeitspreis hat. Die Grundpreise bleiben von der Preisbremse unberührt. 

Regelung für Großverbraucher*: Sollte der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sein, gilt für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 ein maximaler Arbeitspreis von 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh).

Zu den Nettopreisen je verbrauchter Kilowattstunde kommen gegebenenfalls von Ihnen zu zahlende Abgaben und Umlagen wie zum Beispiel die Gas-Speicherumlage, das Gestattungsentgelt für die Wärmelieferung und/oder der CO2-Preis einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Wärmelieferungen:

  • die im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stehen;

  • an eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder

  • eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

So funktioniert die Entlastungsmaßnahme

Die Preisbremse in der Übersicht

 

 Wärmepreisbremse bei einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh
gültig01.03.2023 – 31.12.2023 mit Rückwirkung zum 01.01.2023
Maßnahmereduzierter Arbeitspreis für Grundkontingent
Höhe Grundkontingent80 % der Jahres-verbrauchsprognose aus September 2022
Arbeitspreis für Grundkontingent9,5 ct/kWh (brutto)
Arbeitspreis für Mehrverbrauchlaut geltender Vertragsbedingungen
Grundpreislaut geltender Vertragsbedingungen

Wer hat Anspruch auf die Wärmepreisbremse?

Grundsätzlich haben alle unsere Kundinnen und Kunden Anspruch auf die Wärmepreisbremse. Je nach Jahresverbrauch gelten unterschiedliche Reglungen für das Grundkontingent (Entlastungskontingent) und den dafür geltenden Arbeitspreis (Referenzpreis).

Wie erhalten Sie die Entlastung?

Automatisch. Sollten Sie für Ihren Abschlag einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können Sie ab März 2023 Ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Den exakten Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag teilen wir Ihnen rechtzeitig mit.

Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden, insofern Sie im März einen Abschlag zahlen, mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mieterinnen und Mietern ohne eigenen Wärmemengenzähler wird die Entlastung spätestens bei der Nebenkostenabrechnung durch Ihren Vermieter berücksichtigt.

So berechnet sich die Preisbremse im Detail

Die Berechnung der Entlastung erfolgt zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchs 2021 oder des Wärmeverbrauchs der letzten 12 Abrechnungsmonate die im Jahr 2021 mit einer Jahresrechnung abgerechnet wurden. Diese ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm oder haben Sie im vergangenen Jahr Ihren Wärmeverbrauch gesenkt, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zum Jahresverbrauch 2021 geringer. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden bei Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Wärmepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Ein Beispiel für Wärme:

  • Jahresverbrauch 2021: 20.000 kWh pro Jahr
  • Ihr aktueller Arbeitspreis Wärme (Hochrechnung auf das Erste Quartal 2023 wenn noch nicht alle Indexwerte für die vertraglich vereinbarte Preisanapassungsklausel bekannt sind): 18 Cent pro kWh
  • Arbeitspreis-Deckel: 9,5 Cent pro kWh
  • Ihr Grundpreis in der letzten Abrechnungsperiode (entspricht nicht dem aktuellen tatsächlichen Grundpreis, da noch nicht alle Indexwerte für die vertraglich vereinbarte Preisanapassungsklausel bekannt sind): 1.080 Euro/Jahr

20.000 kWh (prognostizierter Jahresverbrauch) * 0,8 (80 % des Verbrauchs) = 16.000 kWh/Jahr.  Für diesen Verbrauch ist der Wärmepreis gedeckelt.

Für die Höhe des gedeckelten Verbrauchs ergeben sich folgende Kosten:
16.000 kWh/Jahr * 9,5 Cent/kWh (statt 18 Cent/kWh regulär) = 1.520 Euro/Jahr 

Für die restlichen 4.000 kWh/Jahr, die nicht gedeckelt sind, ergeben sich folgende Kosten:
4.000 kWh/Jahr * 18 Cent/kWh = 720 Euro/Jahr 

Dazu kommen die nicht staatlich regulierten Grundkosten in Höhe von 1.080 Euro/Jahr

Für den angenommenen Jahresverbrauch ergeben sich somit folgende Gesamtkosten: 
1.520 Euro/Jahr + 720 Euro/Jahr + 1.080 Euro/Jahr = 3.320 Euro/Jahr 

Abschlagsneuberechnung:

Je nach geschlossenem Wärmelieferungsvertrag gibt es unterschiedliche Konstellationen für die Abschlagszahlung:

  • 11 Monatsabschläge und Jahresrechnung
  • 3 Quartals-Abschläge und Jahresrechnung
  • ein oder zwei Abschläge und Jahresrechnung
  • Monats-, Quartals- oder Jahresrechnung ohne Abschläge

Der reguläre Abschlag bei 11 Monatsabschlägen ohne Entlastungsmaßnahme beträgt bei obigem Beispiel 390 Euro/Monat. Der Abschlag nach Anwendung der Preisdeckel 277 € pro Monat*. Im Beispiel sorgt die Preisbremse also zu einer Ersparnis von 113 Euro/Monat.

*Abschlagsbeträge werden auf volle Beträge aufgerundet.

Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 226 € (2  Monate * 113 Euro/Monat) wird ebenfalls mit dem Abschlag im Monat März verrechnet. 

So werden Sie informiert

Spätestens Anfang März informieren wir Sie über Ihre individuelle Höhe der Entlastung. Dann teilen wir Ihnen auch die neue, ab 01.03.2023 geltende Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung mit. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.

Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis (Hochrechnung auf das Erste Quartal 2023 wenn noch nicht alle Indexwerte für die vertraglich vereinbarte Preisanapassungsklausel bekannt sind), Brutto-Grundpreis (entspricht nicht dem aktuellen tatsächlichen Grundpreis, da noch nicht alle Indexwerte für die vertraglich vereinbarte Preisanapassungsklausel bekannt sind), den Preis für das Entlastungskontingent (Referenzpreis) sowie die prognostizierte, Verbrauchsmenge und das daraus resultierende Entlastungskontingent, welches zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde. 

Weitere hilfreiche Informationen

  • Sie haben nur einen Abschlag pro Jahr: In diesem Fall wird der gesamte Entlastungsbetrag auf die Höhe des einen Abschlages angerechnet.  
  • Sie haben zwei Abschläge pro Jahr: In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag der Monate März-Dezember auf die beiden Abschläge gleichmäßig verteilt, also jeweils fünf monatliche Entlastungsbeträge. Hinzu kommen beim ersten Abschlag die Monate Januar und Februar. In Summe werden auf den Ersten Abschlag, sieben monatliche Entlastungsbeträge und auf den Zweiten Abschlag, 5 monatliche Entlastungsbeträge, auf die Höhe des jeweiligen Abschlages angerechnet. 
  • Sie haben drei Quartals-Abschläge: In diesem Fall werden jeweils drei monatliche Entlastungsbeträge auf die Höhe des jeweiligen Abschlages angerechnet. Die Entlastung pro Quartal beträgt somit ein Viertel der jährliche Entlastungssumme. 
  • Sie haben eine Monats-, Quartals oder Jahresabrechnung mit uns vereinbart: Wird kein Abschlag bezahlt, erfolgt die Verrechnung der Entlastung direkt mit der Rechnung.  
  • Die Summe der Entlastung übersteigt die Abschlagshöhe, sodass ein Guthaben entstehen würde: In diesem Fall beträgt der Abschlag 0 € und das Guthaben wird mit der nächsten Jahresrechnung ausgeglichen.